Einkaufsbedingungen
Allgemeine Einkaufsbedingungen
1 Allgemeines – Geltungsbereich
1.1
Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltslos annehmen.
1.2
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages betroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
1.3
Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB.
1.4
Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist die Vertragssprache deutsch.
2 Annahme des Angebots – Angebotsunterlagen
2.1
Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 1 Woche anzunehmen. Bestellungen erfolgen grundsätzlich schriftlich. Telefonisch oder mündlich erteilte Beauftragungen erlangen erst durch unsere schriftliche Bestätigung Gültigkeit.
2.2
An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten. Insoweit gilt ergänzend die Regelung gemäß Ziff. 9.
3 Preise – Zahlungsbedingungen
3.1
Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend und wird grundsätzlich in der Währung „Euro“ ausgewiesen. Ein Vertragsverhältnis auf Basis alternativer Währungen akzeptieren wir nicht. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis die Lieferung „frei Haus“ einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Verwendet der Lieferant trotz entgegenstehender Vereinbarung Einwegpaletten, so erfolgt deren Entsorgung durch uns auf Kosten des Lieferanten.
3.2
Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht im Preis enthalten. Kosten, Steuern, Zölle und sonstige Abgaben - mit Ausnahme der Umsatzsteuer - , die nach Auftragserteilung in Kraft treten, trägt der Lieferant.
3.3
Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend der Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummern angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, sofern er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat. Rechnungen sind sofort nach Abgang der Ware gesondert einzureichen, also nicht der Sendung beizufügen. Den Rechnungen beizulegen sind Packlisten sowie vereinbarte Informationen und Unterlagen, wie insbesondere Erstmuster, Prüfberichte, Werkzeuglisten etc.
3.4
Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto.
3.5
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.
4 Lieferzeit
4.1
Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Maßgebend für die Einhaltung der Lieferzeit ist der Eingang der Ware bei uns.
4.2
Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Dem Lieferanten ist bekannt, dass Lieferverzögerungen zu Fertigungsausfällen bei unseren Kunden führen können. Ferner ist dem Lieferanten bekannt, dass wir unsere Kunden unter anderem „Just in Time“ beliefern. Deswegen können Lieferverzögerungen zu erheblichen Vertragsstrafen- und Schadenersatzansprüchen durch unsere Kunden führen.
4.3
Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz und Rücktritt zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, uns nachzuwiesen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
4.4
Lieferungen, die vor dem vereinbarten Liefertermin erfolgen, können von uns auf Kosten des Lieferanten zurückgewiesen werden. Unterbleibt die Zurückweisung, lagert die Ware bis zum vereinbarten Liefertermin bei uns auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Bei vorzeitiger Lieferung sind wir berechtigt, die Bezahlung der Ware unter Zugrundelegung des vereinbarten Liefertermins und unter Berücksichtigung des vereinbarten Zahlungsziels vorzunehmen.
4.5
Teillieferungen akzeptieren wir nur nach ausdrücklicher Vereinbarung. Verbleibende Restmengen sind uns mit der Teillieferung mitzuteilen.
4.6
Befindet sich der Lieferant in Lieferverzug, sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3% des Netto-Bestellwertes je Kalendertag verspäteter Lieferung, höchstens jedoch 5% des Netto-Bestellwertes zu verlangen. Wir sind berechtigt, eine Vertragsstrafe auch neben der Erfüllung geltend zu machen. Hierbei genügt es abweichend von § 341 Abs. 3 BGB, wenn wir den Vorbehalt der Vertragsstrafe innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der verspäteten Lieferung oder auch später durch entsprechenden Rechnungsabzug gegenüber dem Lieferanten geltend zu machen. Wir sind berechtigt, den sich aus dem Verzug ergebenden Schaden geltend zu machen, der die Höhe der verwirkten Vertragsstrafe überschreitet.
4.7
Die Gefahr geht erst mit Anlieferung und erfolgter Abladung der Ware in unserem Haus oder an der vereinbarten Liefer- oder Versandstelle auf uns über.
4.8
Wir haben das Recht, die Warenannahme zu verweigern, in Fällen von höherer Gewalt, Streik und Aussperrung, Betriebsstörungen, Unruhen und bei behördlichen Anordnungen, vorausgesetzt, wir haben diese Ereignisse nicht zu vertreten.
5 Qualitätssicherung – Ausführung des Auftrages
5.1
Der Lieferant ist verpflichtet, eine dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und uns diese nach Aufforderung nachzuweisen. Wir behalten uns vor, Art und Umfang der Qualitätssicherung durch Abschluss einer entsprechenden Qualitätssicherungsvereinbarung zu konkretisieren. Wir setzen voraus, dass unsere Lieferanten ein Qualitätsmanagementsystem nach den Anforderungen der ISO 9001 ff., QS 9000 oder ISO TS 16949 praktizieren.
5.2
Der Lieferant ist verpflichtet, bereits bei Abgabe unseres Angebots auf mögliche Mängel hinzuweisen, insbesondere hinsichtlich der Beachtung des Standes von Wissenschaft und Technik, von Bestimmungen des Umweltschutzes oder der technischen Zweckmäßigkeit und Umsetzbarkeit.
5.3
Wir können Änderungen des Liefergegenstandes auch nach Vertragsschluss verlangen, soweit dies für den Lieferanten zumutbar ist. Bei einer solchen Vertragsänderung sind die Auswirkungen für beide Seiten, insbesondere hinsichtlich Mehr- oder Minderkosten, sowie der Liefertermin angemessen zu berücksichtigen.
5.4
Abweichungen gegenüber der Bestellung und Änderungen gelten nur, wenn der Lieferant besonders darauf hinweist und sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.
6 Mängeluntersuchung – Mängelhaftung
6.1
Untersuchungs- und Rügepflichten oder –Obliegenheiten bestehen nicht vor vollständiger Lieferung.
6.2
Der Lieferant erkennt an, dass wir unsere Eingangsuntersuchung ordnungsgemäß durchführen, indem wir in zumutbarem Maße Stichproben bezüglich Identität der Ware, Gewicht, Maße und Aussehen unverzüglich nach Ablieferung, spätestens innerhalb von 14 Tagen, durchführen.
6.3
Zu technischen Funktionsprüfungen und sonstigen Untersuchungen sind wir nicht verpflichtet.
6.4
Mängel der Lieferung, die sich bei den vorgenannten Untersuchungen zeigen, haben wir unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen, anzuzeigen, versteckte Mängel der Lieferung innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung.
6.5
Die gesetzlichen Mängelanspräche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Liegen konkrete Anzeichen für mangelhafte Lieferungen vor, haben wir das Recht, die Ware selbst oder bei einem unabhängigen Prüfinstitut auf Kosten des Lieferanten auf Tauglichkeit zu prüfen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
6.6
Die Regeln der §§ 478, 479 BGB zum Rückgriff in der Lieferantenkette bleiben unberührt.
6.7
Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn der Lieferant mit seiner Pflicht zur Nacherfüllung in Verzug gerät oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.
6.8
Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Diese Frist verlängert sich um den Zeitraum von Nacherfüllungsmaßnahmen des Lieferanten ab Eingang unserer Mängelanzeige so lange, bis der Lieferant die Beendigung der Maßnahme schriftlich erklärt oder eine weitere Nacherfüllung schriftlich ablehnt. Im Falle der Selbst-Nacherfüllung gemäß Ziffer 6.7 verlängert sich diese Frist um den Zeitraum bis zur Beendigung der Nacherfüllung.
7 Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz
7.1
Werden wir von unseren Kunden oder Dritten auf Schadenersatz aus Produkthaftung, gleich aus welchem inländischen oder ausländischen Rechtsgrund, in Anspruch genommen, stellt der Lieferant uns von solchen Ansprüchen – einschließlich der damit verbundenen Kosten der Rechtsverteidigung – frei, soweit er den Schaden verursacht hat und – bei Anwendung verschuldensabhängigen Rechts – den haftungsbegründenden Tatbestand zu vertreten hat.
7.2
Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Ziff. 7.1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
7.3
Der Lieferant ist verpflichtet, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von 10 Millionen Euro pro Personenschaden / Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadenersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt. Der Lieferant ist verpflichtet, uns auf Verlangen Umfang und Bestand der Versicherung in geeigneter Form nachzuweisen.
8 Schutzrechte
8.1
Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.
8.2
Werden wir von einem Dritten wegen einer Schutzrechtverletzung in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten, ohne Zustimmung des Lieferanten, irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
8.3
Die Freistellungsverpflichtung des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen, einschließlich der damit verbundenen Kosten der Rechtsverteidigung.
8.4
Die Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.
9 Geheimhaltung
9.1
Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen Sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offen gelegt werden.
9.2
Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
10 Materialien, Werkzeuge
Werkzeuge, Lehren oder Vorrichtungen, die dem Lieferanten zur Verfügung gestellt werden, bleiben unser Eigentum. Sie sind als KPO-Eigentum vom Lieferanten deutlich zu kennzeichnen. Werkzeuge, Lehren oder Vorrichtungen sind auch dann KPO-Eigentum und entsprechend zu kennzeichnen, wenn sie durch den Lieferanten selbst oder in seinem Namen für die Fertigung von unseren Produkten angefertigt worden sind.
11 Beistellung
11.1
Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch die Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenstände verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
11.2
Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilig Miteigentum überträgt. Der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
11.3
Soweit die uns gemäß Ziff. 11.1 und/oder 11.2 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltsware um mehr als 10% übersteigen, sind wir auf Verlangen des Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.
12 Eigentumsvorbehalt´
12.1
Dem Lieferanten steht der von ihm verlangte Eigentumsvorbehalt zu, wenn dieser mit der Zahlung der für den gelieferten Gegenstand (Vorbehaltsware) vereinbarten Vergütung erlischt und wir zur Weiterveräußerung im ordnungsgemäßem Geschäftsgang ermächtigt sind.
12.2
Zur Sicherung im Falle der Weiterverarbeitung und Weiterveräußerung anstelle des Eigentumsvorbehalts treten wir hiermit für den Fall, daß ein Eigentumsvorbehalt gemäß Ziffer 12.1 wirksam vereinbart ist, die uns aus einer Weiterveräußerung des unter Verwendung der Vorbehaltsware neu hergestellten Gegenstands gegen unseren Abnehmer zustehende Forderung in Höhe des Rechnungswertes der vom Lieferanten jeweils gelieferten Vorbehaltsware an diesen ab. Bei Aufnahme der Forderungen gegen unseren Abnehmer in eine laufende Rechnung bezieht sich die Abtretung auf den entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des Schlußsaldos aus dem Kontokorrent.
12.3
Der Lieferant tritt bereits hiermit die gemäß Ziffer 12.2 abgetretenen Forderungen an uns zurück ab, und zwar unter der aufschiebenden Bedingung, daß wir die für die jeweilige Vorbehaltsware in Rechnung gestellte Vergütung zahlen.
12.4
Wir sind zur Einziehung von an den Lieferanten abgetretenen Forderungen ermächtigt. Ein Widerruf der Ermächtigung ist nur wirksam, wenn wir Zahlungsverpflichtungen aus dem der Lieferung der jeweiligen Vorbehaltsware zugrundeliegenden Geschäft verletzen. Unter dieser Voraussetzung kann der Lieferant auch verlangen, daß wir ihm die abgetretenen Forderungen und den Schuldner bekanntgeben und dem Schuldner die Abtretung anzeigen, oder die Anzeige selbst vornehmen.
13 Gerichtsstand – Erfüllungsort – geltendes Recht
13.1
Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist unserer Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch dazu berechtigt, den Lieferanten auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
13.2
Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
13.3
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
13.4
Hat der Lieferant seinen Sitz außerhalb Deutschlands, so gilt das CISG („UN-Kaufrecht“) mit folgenden Sonderregelungen:
- Vertragsänderungen oder -aufhebungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Abreden über die Aufgabe dieser Schriftformvereinbarung.
- Der Lieferant haftet im Falle einer schuldhaften Vertragsverletzung auch für den bei Vertragsabschluß unvorhersehbaren Schaden.
- Wir können im Fall der Lieferung vertragswidriger Ware vom Lieferanten Ersatzlieferung verlangen, wenn die Vertragswidrigkeit eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt. Wesentlich ist eine Vertragsverletzung unter anderem dann, wenn die Ware nur beim Lieferanten hergestellt oder vertrieben wird oder es uns aus einem sonstigen Grund unzumutbar ist, die Ware von einem Dritten zu erwerben.
- Wir können im Falle der Lieferung vertragswidriger Ware die Aufhebung des Vertrages erklären, wenn die Vertragswidrigkeit eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt. Wesentlich ist eine Vertragsverletzung unter anderem dann, wenn sich der Schaden schwer oder gar nicht abschätzen läßt, ein immaterieller Schaden eingetreten ist, der Anspruch auf Schadensersatz wegen Artikel 79 V UN-Kaufrecht ausgeschlossen ist, im Falle von Dauerschuldverhältnissen das Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Lieferanten nachhaltig gestört ist oder wenn die Vertragswidrigkeit der Ware ein Ausmaß erreicht, daß ein Warenabsatz im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nicht mehr möglich ist.
14 Teilunwirksamkeit
Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen voll wirksam. Anstelle unwirksamer Bestimmungen gilt ohne weiteres eine solche Regelung, die im Rahmen des rechtlich möglichen dem am nächsten kommt, was nach dem Sinn und Zweck der unwirksamen Klausel wirtschaftlich gewollt war.
Iserlohn, im Januar 2010






